Art. 34 – Förderung einer nachhaltigen Aquakultur

REG_2013_1380 · über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates

(1)Zur Förderung von Nachhaltigkeit und als Beitrag zu Ernährungssicherheit und Nahrungsmittelversorgung, Wachstum und Beschäftigung legt die Kommission unverbindliche strategische Leitlinien der Union über gemeinsame Prioritäten und Ziele für die Entwicklung einer nachhaltigen Aquakultur fest. Diese strategischen Leitlinien tragen den jeweiligen Ausgangspositionen und den unterschiedlichen Gegebenheiten in der Union Rechnung, bilden die Grundlage für mehrjährige nationale Strategiepläne und zielen auf Folgendes ab: a) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Aquakulturwirtschaft und Unterstützung der Weiterentwicklung und Innovation; b) Verringerung des Verwaltungsaufwands und effizientere Gestaltung der Durchführung des Unionsrechts in einer Weise, die den Bedürfnissen der Interessensgruppen besser Rechnung trägt; c) Impulse für Wirtschaftstätigkeit; d) Diversifizierung und Verbesserung der Lebensqualität in Küsten- und Binnengebieten; e) Einbindung von Aquakulturtätigkeiten in die maritime Raumplanung sowie in die Raumplanung für Küstenzonen und das Binnenland.
(2)Die Mitgliedstaaten erstellen bis zum 30. Juni 2014 einen mehrjährigen nationalen Strategieplan für die Entwicklung der Aquakulturtätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet.
(3)Im mehrjährigen nationalen Strategieplan sind die Ziele des betreffenden Mitgliedstaats und die Maßnahmen und Zeitpläne zur Verwirklichung dieser Ziele festgelegt.
(4)Die mehrjährigen nationalen Strategiepläne zielen insbesondere auf Folgendes ab: a) Verwaltungsvereinfachung, insbesondere bei Bewertungen und Folgenabschätzungen sowie bei der Lizenzvergabe; b) angemessene Gewissheit für Aquakulturbetreiber, was den Zugang zu Gewässern und Flächen anbelangt; c) Indikatoren für ökologische, ökonomische und soziale Nachhaltigkeit; d) Einschätzung anderer etwaiger grenzüberschreitender Auswirkungen insbesondere auf biologische Meeresschätze und Meeresökosysteme in Nachbarmitgliedstaaten; e) Schaffung von Synergien zwischen nationalen Forschungsprogrammen und Zusammenarbeit zwischen Industrie und Wissenschaftsgemeinschaft; f) Förderung des durch nachhaltig erzeugte qualitativ hochwertige Lebensmittel bewirkten Wettbewerbsvorteils; g) Förderung von Aquakulturpraktiken und von Forschung, die darauf abzielen, die positiven Auswirkungen auf Umwelt und Fischbestände zu verstärken, die negativen Auswirkungen, einschließlich des Drucks auf Fischbestände, die zur Futtermittelerzeugung genutzt werden, zu verringern und die Ressourceneffizienz zu steigern.
(5)Die Mitgliedstaaten tauschen über eine offene Methode der Koordinierung der nationalen Maßnahmen in ihren mehrjährigen nationalen Strategieplänen Informationen und bewährte Verfahren aus.
(6)Die Kommission fördert den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und erleichtert die Koordinierung der in den mehrjährigen nationalen Strategieplänen vorgesehenen einzelstaatlichen Maßnahmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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