Art. 35 – Ziele

REG_2013_1380 · über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates

(1)Es wird eine gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (im Folgenden "gemeinsame Marktorganisation") eingerichtet, um a) zur Verwirklichung der in Artikel 2 festgelegten Ziele beizutragen, insbesondere zur nachhaltigen Nutzung der lebenden biologischen Meeresschätze; b) es der Fischerei- und Aquakulturwirtschaft zu ermöglichen, die GFP auf geeigneter Ebene durchzuführen; c) die Wettbewerbsfähigkeit der Fischerei- und der Aquakulturwirtschaft und besonders der Erzeuger in der Union zu stärken; d) die Markttransparenz und -stabilität zu erhöhen, was insbesondere das Wirtschaftswissen und Verständnis der Unionsmärkte für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur über die gesamte Lieferkette anbelangt; sicherzustellen, dass die Verteilung des Mehrwerts in der Vertriebskette des Sektors ausgewogener ist, die Informationen für Verbraucher und das Bewusstsein der Verbraucher vor allem durch eine Kennzeichnung und Etikettierung mit verständlichen Informationen zu verbessern; e) durch Förderung einer nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen dazu beizutragen, für alle in der Union vermarkteten Erzeugnisse gleiche Voraussetzungen zu gewährleisten. f) dazu beizutragen, sicherzustellen, dass den Verbrauchern ein vielfältiges Angebot an Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zur Verfügung steht; g) den Verbrauchern insbesondere durch Kennzeichnung und Etikettierung überprüfbare und genaue Informationen über die Herkunft des Erzeugnisses und die Art und Weise seiner Erzeugung zu liefern.
(2)Die gemeinsame Marktorganisation gilt für die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) die in der Union vermarktet werden.
(3)Die gemeinsame Marktorganisation umfasst insbesondere: a) die Organisation der Fischerei- und Aquakulturwirtschaft einschließlich marktstabilisierender Maßnahmen; b) Produktions- und Vermarktungspläne von Erzeugerorganisationen für Fischerei- bzw. Aquakulturerzeugnisse; c) gemeinsame Vermarktungsnormen; d) Verbraucherinformationen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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