Art. 37 – Expertengruppe "Einhaltung"

REG_2013_1380 · über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates

(1)Die Kommission setzt eine Expertengruppe "Einhaltung" ein, deren Aufgabe es ist, die Erfüllung und Einhaltung der sich aus der Fischereikontrollregelung der Union ergebenden Verpflichtungen zu bewerten, zu erleichtern und zu stärken.
(2)Der Expertengruppe "Einhaltung" gehören Vertreter der Kommission und der Mitgliedstaaten an. Auf Antrag des Europäischen Parlaments kann die Kommission das Europäische Parlament ersuchen, Experten zur Teilnahme an den Sitzungen der Expertengruppe zu entsenden. Ein Vertreter der Agentur kann an den Sitzungen der Expertengruppe "Einhaltung" als Beobachter teilnehmen.
(3)Zu den Aufgaben der Expertengruppe gehört es insbesondere, a) regelmäßig Fragen der Einhaltung und der Durchführung im Rahmen der Fischereikontrollregelung der Union zu prüfen und etwaige Schwierigkeiten von gemeinsamem Interesse bei der Umsetzung der Vorschriften der GFP zu ermitteln; b) Empfehlungen in Bezug auf die Umsetzung der Vorschriften der GFP, einschließlich der Festlegung von Prioritäten für die Finanzhilfe der Union, auszusprechen und c) Informationen über Überwachungs- und Inspektionsmaßnahmen auszutauschen, unter anderem auch über die Bekämpfung der IUU-Fischerei.
(4)Das Europäische Parlament und der Rat werden von der Expertengruppe regelmäßig über deren Tätigkeiten hinsichtlich der Einhaltung gemäß Absatz 3 in vollem Umfang unterrichtet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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