Art. 1 – Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 850/98

REG_2013_1385 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009, (EU) Nr. 1379/2013 und (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union

Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung: "h) Region 8: Alle Gewässer vor der Küste der französischen Departements Réunion und Mayotte, welche unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit Frankreichs fallen."
2.Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 34g Einschränkung der Fangtätigkeiten in der 24-Meilen-Zone von Mayotte Innerhalb der 24-Meilen-Zone vor den Küsten von Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemessen von den zur Abgrenzung der Hoheitsgewässer dienenden Basislinien, dürfen Ringwaden bei Thunfisch und Thunfischartigen nicht verwendet werden."

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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