ErwGr. 9

REG_2013_1385 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009, (EU) Nr. 1379/2013 und (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (8) scheint Frankreich nicht in der Lage zu sein, alle Kontrollverpflichtungen für das Segment "Mayotte. Grundfisch- und pelagische Arten. Länge < 10 m" der Flotte von Mayotte bis zu dem Zeitpunkt zu erfüllen, an dem Mayotte Gebiet in äußerster Randlage wird. Die Fischereifahrzeuge dieses Segments sind rund um die Insel verstreut, haben keine besonderen Anlandestellen und müssen noch identifiziert werden. Darüber hinaus ist es notwendig, die Fischer und Inspektoren zu schulen und eine geeignete administrative und physische Infrastruktur aufzubauen. Daher ist es erforderlich, eine zeitlich befristete Ausnahme von bestimmten Vorschriften für die Kontrolle von Fischereifahrzeugen sowie deren Merkmalen, Tätigkeiten auf See, Fanggerät und Fängen in allen Phasen vom Fischereifahrzeug bis zur Vermarktung im Hinblick auf dieses Flottensegment vorzusehen. Um zumindest einige der wichtigsten Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu verwirklichen, sollte Frankreich jedoch ein nationales Kontrollsystem einrichten, das es ihm ermöglicht, die Tätigkeiten dieses Flottensegments zu kontrollieren und zu überwachen und die internationalen Berichterstattungspflichten der Union zu erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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