ErwGr. 6

REG_2013_1385 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009, (EU) Nr. 1379/2013 und (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union

Ein großer Teil der Flotte, die die französische Flagge führt und vom französischen Departement Mayotte aus operiert, besteht aus Schiffen mit einer Länge von weniger als 10 m, die rund um die Insel verstreut sind, keine besonderen Anlandestellen haben und noch identifiziert, vermessen und auf einen Mindestsicherheitsstandard gebracht werden müssen, damit sie in das Register der Fischereifahrzeuge der Union aufgenommen werden können. Daher wird Frankreich nicht in der Lage sein, dieses Register bis zum 31. Dezember 2021 fertigzustellen. Frankreich sollte jedoch ein vorläufiges Flottenregister führen, das Mindestangaben zur Identifizierung der Schiffe dieses Segments sicherstellt, um zu vermeiden, dass die Zahl der informellen Fischereifahrzeuge zunimmt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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