Art. 9 – Vereinfachtes Änderungsverfahren

REG_2013_1409 · zur Zahlungsverkehrsstatistik

Unter Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik kann das Direktorium technische Änderungen der Anhänge dieser Verordnung vornehmen, falls diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch Auswirkungen auf den Meldeaufwand haben. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über jegliche Änderung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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