Art. 7 – Überprüfung und Zwangserhebung

REG_2013_1409 · zur Zahlungsverkehrsstatistik

Das Recht zur Überprüfung oder Zwangserhebung statistischer Daten, welche die Berichtspflichtigen nach Maßgabe dieser Verordnung liefern müssen, wird von den NZBen ausgeübt. Das Recht der EZB, dieses Recht selbst auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Insbesondere üben die NZBen dieses Recht aus, wenn ein Berichtspflichtiger die in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfüllung und Korrekturen nicht erfüllt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 7 REG_2013_1409 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 7 REG_2013_1409 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.