Art. 5 – Liste der Zahlungsdienstleister und Betreiber von Zahlungsverkehrssystemen für statistische Zwecke

REG_2013_1409 · zur Zahlungsverkehrsstatistik

(1)Das Direktorium erstellt und führt eine Liste der Zahlungsdienstleister (einschließlich E-Geld-Emittenten) und Betreiber von Zahlungsverkehrssystemen, die dieser Verordnung unterliegen. Die Liste beruht auf bestehenden, von nationalen Behörden festgelegten Listen der beaufsichtigten Zahlungsdienstleister und der Betreiber von Zahlungsverkehrssystemen, sofern solche Listen verfügbar sind.
(2)Die NZBen und die EZB machen den betreffenden Berichtspflichtigen die in Absatz 1 genannte Liste und deren aktualisierte Fassungen in geeigneter Weise zugänglich, unter anderem in elektronischer Form, über das Internet oder, auf Antrag der betreffenden Berichtspflichtigen, auch in gedruckter Form.
(3)Die in Absatz 1 genannte Liste hat rein informatorischen Charakter. Ist jedoch die zuletzt zur Verfügung gestellte elektronische Fassung der in Absatz 1 genannten Liste fehlerhaft, belegt die EZB ein Rechtssubjekt, das seine Berichtspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, nicht mit einer Sanktion, wenn dieses Rechtssubjekt in gutem Glauben auf die fehlerhafte Liste vertraut hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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