Art. 4 – Ausnahmeregelungen

REG_2013_1409 · zur Zahlungsverkehrsstatistik

(1)NZBen können den Berichtspflichtigen Ausnahmeregelungen in Bezug auf einige oder sämtliche gemäß dieser Verordnung bestehenden Berichtspflichten gewähren: a) im Fall von Zahlungsinstituten, wenn sie die Bedingungen von Artikel 26 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2007/64/EG erfüllen; b) im Fall von E-Geld-Instituten, wenn sie die Bedingungen von Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/110/EG erfüllen; c) im Fall von anderen als in den Buchstaben a und b genannten Zahlungsdienstleistern, wenn sie entweder die Bedingungen von Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/110/EG oder von Artikel 26 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2007/64/EG erfüllen.
(2)NZBen können Berichtspflichtigen nur Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 gewähren, wenn Letztere nicht zu einer statistisch erheblichen Erfassung der Zahlungstransaktionen für jede Art eines Zahlungsdienstes auf nationaler Ebene beitragen.
(3)NZBen können Berichtspflichtigen Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Meldung von Transaktionen mit Nicht-MFIs gewähren, wenn a) der Wert aller in Tabelle 4 des Anhangs III genannten Zahlungsdienste, zu denen Berichtspflichtige beigetragen haben, denen eine solche Ausnahmeregelung gewährt wurde, 5 % für jeden dieser Dienste auf nationaler Ebene nicht übersteigt; und b) der Meldeaufwand im Hinblick auf die Größe dieser Berichtspflichtigen sonst unverhältnismäßig wäre.
(4)Wenn eine NZB eine Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 oder 3 gewährt, unterrichtet sie die EZB hierüber zum gleichen Zeitpunkt, zu dem sie auch Daten gemäß Artikel 6 Absatz 1 meldet.
(5)Die EZB veröffentlicht eine Liste der Rechtssubjekte, denen die NZBen Ausnahmeregelungen gewährt haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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