Art. 1 – Begriffsbestimmungen

REG_2013_1409 · zur Zahlungsverkehrsstatistik

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
a)„Berichtspflichtiger“ und „Gebietsansässiger“ bzw. „gebietsansässig“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;
b)„Zahlungsdienst“, „Zahlungsdienstleister“, „Zahlungsinstitut“ und „Zahlungssystem“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 der Richtlinie 2007/64/EG;
c)„E-Geld-Emittent“ und „E-Geld-Institut“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 der Richtlinie 2009/110/EG;
d)„Betreiber eines Zahlungsverkehrssystems“ bezeichnet eine juristische Person, die für den Betrieb eines Zahlungsverkehrssystems rechtlich verantwortlich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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