ErwGr. 8

REG_2013_1409 · zur Zahlungsverkehrsstatistik

Es ist erforderlich, ein Verfahren zu entwickeln, mit dessen Hilfe technische Änderungen der Anhänge dieser Verordnung effizient vorgenommen werden können, wobei solche Änderungen jedoch weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen verändern noch den Meldeaufwand berühren dürfen. Dieses Verfahren muss die Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik des ESZB ermöglichen. Die NZBen und andere ESZB-Ausschüsse können diese technischen Änderungen der Anhänge über den Ausschuss für Statistik vorschlagen —

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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