Art. 3 – Statistische Berichtspflichten

REG_2013_1409 · zur Zahlungsverkehrsstatistik

(1)Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen meldet der NZB des Mitgliedstaats, in dem der Berichtspflichtige gebietsansässig ist, die statistischen Daten gemäß Anhang III und unter Berücksichtigung der in den Anhängen I und II enthaltenen Klarstellungen und Definitionen.
(2)Die Festlegung und Durchführung der Berichtspflichten für den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen erfolgt durch die NZBen in Übereinstimmung mit den nationalen Gegebenheiten. Die NZBen stellen sicher, dass diese Berichtsverfahren die nach dieser Verordnung benötigten statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfüllung und Korrekturen ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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