Art. 6 – Vorlagefrist

REG_2013_1409 · zur Zahlungsverkehrsstatistik

(1)Die in Anhang III genannten statistischen Daten werden der EZB von den NZBen jährlich bis zum Geschäftsschluss des letzten Arbeitstags im Mai nach Ablauf des Jahres übermittelt, auf das sie sich beziehen.
(2)Die NZBen entscheiden, wann und mit welcher Periodizität sie die Daten von den Berichtspflichtigen benötigen, um ihre Meldepflicht gegenüber der EZB einhalten zu können, und setzen die Berichtspflichtigen entsprechend in Kenntnis.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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