ErwGr. 6

REG_2013_1409 · zur Zahlungsverkehrsstatistik

Obwohl anerkannt ist, dass die von der EZB nach Artikel 34.1 der ESZB-Satzung erlassenen Verordnungen keinerlei Rechte oder Pflichten für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets“), begründen, gilt Artikel 5 der ESZB-Satzung sowohl für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“) als auch für die Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 weist darauf hin, dass sich aus Artikel 5 der ESZB-Satzung in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union die Verpflichtung ergibt, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen auszuarbeiten und umzusetzen, die die Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets für erforderlich halten, um die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben und rechtzeitig die auf dem Gebiet der Statistik erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu werden. Daher kann der Anwendungsbereich der Bestimmungen dieser Verordnung auch auf die NZBen der Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets erweitert werden, indem diese NZBen mit dem Eurosystem auf der Grundlage einer Empfehlung der EZB zusammenarbeiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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