Art. 62 – Bewertung der Fähigkeiten Technischer Dienste

REG_2013_167 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

(1)Die benennende Genehmigungsbehörde erstellt einen Bewertungsbericht als Nachweis der Bewertung des geprüften Technischen Dienstes im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte. Dieser Bericht kann eine von einer Akkreditierungsstelle erstellte Akkreditierungsbescheinigung beinhalten.
(2)Die Bewertung, auf die sich der in Absatz 1 genannte Bericht stützt, wird gemäß den Bestimmungen durchgeführt, die in einem gemäß Artikel 61 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt werden. Der Bewertungsbericht wird mindestens alle drei Jahre überprüft.
(3)Der Bewertungsbericht wird der Kommission auf Anforderung übermittelt. Basiert die Bewertung nicht auf einer Akkreditierungsbescheinigung, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass der Technische Dienst die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, so legt die benennende Genehmigungsbehörde der Kommission die Unterlagen vor, die die Kompetenz des Technischen Dienstes belegen, sowie die Vereinbarungen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass der Technische Dienst regelmäßig von der benennenden Genehmigungsbehörde überwacht wird und den Anforderungen dieser Verordnung und der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte genügt.
(4)Die Genehmigungsbehörde, die gemäß Artikel 59 Absatz 2 als Technischer Dienst benannt werden will, weist die Einhaltung der Vorschriften anhand einer Bewertung nach, die von Bewertern durchgeführt wird, die in keinerlei Verbindung mit der bewerteten Tätigkeit stehen. Diese Bewerter können derselben Organisation angehören, sofern sie in verwaltungstechnischer Hinsicht von dem Personal, das die bewertete Tätigkeit durchführt, getrennt sind.
(5)Ein akkreditierter interner Technischer Dienst hat die einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels einzuhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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