Art. 63 – Notifizierungsverfahren

REG_2013_167 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

(1)Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission den Namen, die Anschrift einschließlich der E-Mail-Adresse, die Namen der zuständigen Personen und die Tätigkeitskategorie(n) eines jeden Technischen Dienstes, den sie benannt haben, sowie alle anschließenden Änderungen dieser Benennungen. Bei der Notifizierung ist anzugeben, für welche in Anhang I aufgeführten Gegenstände die Technischen Dienste benannt wurden.
(2)Ein Technischer Dienst darf die Tätigkeiten gemäß Artikel 59 Absatz 1 für die benennende Genehmigungsbehörde, die für die Typgenehmigung zuständig ist, nur dann durchführen, wenn er der Kommission zuvor gemäß Absatz 1 dieses Artikels notifiziert wurde.
(3)Ein und derselbe Technische Dienst kann ungeachtet der Kategorie(n) der Tätigkeiten, die er nach Artikel 59 Absatz 1 durchführen wird, von mehreren benennenden Genehmigungsbehörden benannt und von den Mitgliedstaaten dieser benennenden Genehmigungsbehörden notifiziert werden.
(4)Der Kommission werden alle späteren einschlägigen Änderungen der Benennung notifiziert.
(5)Ist es in Anwendung eines in Anhang I aufgeführten Rechtsakts erforderlich, eine bestimmte Organisation oder zuständige Stelle, deren Tätigkeit nicht in Artikel 59 Absatz 1 erfasst ist, aufgrund des betreffenden Rechtsakts zu benennen, so erfolgt die Notifizierung gemäß diesem Artikel.
(6)Die Kommission veröffentlicht die Liste der nach diesem Artikel notifizierten Technischen Dienste mit den dazugehörigen Angaben auf ihrer Internetseite.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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