Art. 66 – Verpflichtungen der Technischen Dienste in Bezug auf ihre Tätigkeit

REG_2013_167 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

(1)Ein Technischer Dienst führt die Tätigkeitskategorien, für die er benannt wurde, für die benennende Genehmigungsbehörde im Einklang mit den Bewertungs- und Prüfverfahren gemäß dieser Verordnung und den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten durch. Ein Technischer Dienst führt die Genehmigungsprüfungen oder Kontrollen, die in dieser Verordnung oder einem der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte festgelegt sind, selbst durch oder beaufsichtigt diese, es sei denn, dass alternative Verfahren zugelassen sind. Ein Technischer Dienst darf nur die Prüfungen, Bewertungen oder Kontrollen durchführen, für die er von seiner Genehmigungsbehörde ordnungsgemäß benannt wurde.
(2)Ein Technischer Dienst muss stets a) seiner benennenden Genehmigungsbehörde gestatten, den Technischen Dienst gegebenenfalls bei der Konformitätsbewertung zu beaufsichtigen, und b) seiner benennenden Genehmigungsbehörde unbeschadet des Artikels 57 Absatz 9 und des Artikels 67 auf Anforderung Informationen über seine unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Tätigkeitskategorien bereitstellen.
(3)Stellt ein Technischer Dienst fest, dass ein Hersteller die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt hat, so teilt er dies der benennenden Genehmigungsbehörde mit, damit diese vom Hersteller verlangt, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und erst dann einen Typgenehmigungsbogen ausstellt, wenn die angemessenen Korrekturmaßnahmen zur Zufriedenheit der Genehmigungsbehörde getroffen wurden.
(4)Wurde bereits ein Typgenehmigungsbogen ausgestellt und stellt ein für eine benennende Genehmigungsbehörde tätiger Technischer Dienst im Rahmen der Überwachung der Übereinstimmung der Produktion fest, dass ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit die Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt, so teilt er dies der benennenden Genehmigungsbehörde mit. Die Genehmigungsbehörde ergreift die in Artikel 28 vorgesehenen geeigneten Maßnahmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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