Art. 13 – Überprüfung und Überarbeitung

REG_2013_174 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 106/2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte

Bevor die Vertragsparteien des Abkommens Gespräche über dessen Verlängerung gemäß Artikel XIV Absatz 2 des Abkommens aufnehmen, beurteilt die Kommission die Wirksamkeit des Energy-Star-Programms in Bezug auf die Verbesserung der Energieeffizienz von Bürogeräten, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Schaffung von Marktchancen für deren Hersteller und prüft alternative Politikoptionen, wie sie das Unionsrecht insbesondere in den Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU vorsieht. Die Ergebnisse einer solchen Beurteilung und Prüfung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zwei Jahre vor dem Auslaufen des Abkommens mitgeteilt.“;

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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