Art. 6 – Förderung von Energieeffizienzkriterien

REG_2013_174 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 106/2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte

(1)Für die Laufzeit des Abkommens stellen zentrale Regierungsbehörden im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (*6) unbeschadet des Unionsrechts und einzelstaatlichen Rechts sowie wirtschaftlicher Kriterien für öffentliche Lieferaufträge, deren Wert die in Artikel 7 der genannten Richtlinie festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, Stromsparanforderungen auf, die nicht weniger anspruchsvoll als die gemeinsamen Spezifikationen sind. Die öffentlichen Auftraggeber auf regionaler und kommunaler Ebene sind von den Mitgliedstaaten zur Anwendung der Anforderungen zu bestärken. Dieser Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 6 der Richtlinie 2012/27/EU und in Buchstabe c des Anhangs III der genannten Richtlinie.
(2)Für die Laufzeit des Abkommens stellen die Kommission und die anderen Unionsorgane unbeschadet des Unionsrechts und einzelstaatlichen Rechts sowie wirtschaftlicher Kriterien für öffentliche Lieferaufträge, deren Wert die in Artikel 7 der Richtlinie 2004/18/EG festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, Stromsparanforderungen auf, die nicht weniger anspruchsvoll als die gemeinsamen Spezifikationen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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