Art. 10 – Geltungsdauer und Überprüfung der Schutzmaßnahmen

REG_2013_20 · zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits

(1)Eine Schutzmaßnahme darf nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung oder Wiedergutmachung einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und zur Erleichterung von Anpassungen erforderlich ist. Die Geltungsdauer darf zwei Jahre nicht übersteigen, es sei denn, sie wird nach Absatz 3 verlängert.
(2)Bis die Ergebnisse der Überprüfung nach Absatz 3 vorliegen, bleiben die Schutzmaßnahmen während des Verlängerungszeitraums in Kraft.
(3)Die ursprüngliche Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme kann in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, sofern die Schutzmaßnahme weiterhin erforderlich ist, um eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu vermeiden oder wiedergutzumachen, und sofern der Wirtschaftszweig der Union nachweislich Anpassungen vornimmt.
(4)Einer Verlängerung der Geltungsdauer nach Absatz 3 dieses Artikels geht eine Untersuchung voraus, die auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt, oder auf Veranlassung der Kommission durchgeführt wird, sofern unter Berücksichtigung von in Artikel 5 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 dieses Artikels erfüllt sind.
(5)Die Einleitung einer Untersuchung wird nach Maßgabe des Artikels 4 Absätze 6 und 7 bekanntgemacht. Die Untersuchung und ein etwaiger Beschluss zur Verlängerung nach Absatz 3 dieses Artikels erfolgt im Einklang mit den Artikeln 5, 8 und 9.
(6)Die Gesamtgeltungsdauer einer Schutzmaßnahme darf einschließlich etwaiger vorläufiger Schutzmaßnahmen vier Jahre nicht übersteigen.
(7)Eine Schutzmaßnahme darf nach Ablauf der Übergangszeit nicht mehr angewendet werden, es sei denn, das betroffene zentralamerikanische Land stimmt zu.
(8)Eine Schutzmaßnahme gegen die Einfuhr eines Erzeugnisses, gegen das bereits früher eine solche Maßnahme angewandt wurde, darf nur ergriffen werden, wenn unmittelbar zuvor mindestens ein halb so langer Zeitraum vergangen ist wie der Zeitraum, in dem die Schutzmaßnahme angewandt wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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