Art. 11 – Gebiete in äußerster Randlage der Union

REG_2013_20 · zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits

Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einem zentralamerikanischen Land in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, dass dadurch die Wirtschaftslage eines oder mehrerer der Gebiete in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 349 AEUV erheblich verschlechtert wird oder sich zu verschlechtern droht, so kann nach diesem Kapitel eine Schutzmaßnahme ergriffen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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