Art. 8 – Einstellung von Untersuchungen und Verfahren ohne Maßnahmen

REG_2013_20 · zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits

(1)Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so beschließt die Kommission die Beendigung der Untersuchung und des Verfahrens im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 14 Absatz 3.
(2)Die Kommission veröffentlicht — unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 12 — einen Bericht über ihre Feststellungen und begründet darin die Schlussfolgerungen zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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