Art. 11 – Bescheinigungen

REG_2013_229 · über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates

(1)Die Gewährung der Beihilfe gemäß Artikel 9 Absatz 1 ist an die Vorlage einer Bescheinigung gebunden. Bescheinigungen werden nur Marktteilnehmern ausgestellt, die in einem von den zuständigen Behörden geführten Register eingetragen sind. Diese Bescheinigungen sind nicht übertragbar.
(2)Bei Beantragung einer Bescheinigung muss keine Sicherheit geleistet werden. Soweit dies für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde jedoch die Leistung einer Sicherheit in Höhe der Vergünstigung gemäß Artikel 12 vorsehen. In diesem Fall gilt Artikel 34 Absätze 1, 4, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (9). Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Bedingungen für die Aufnahme von Marktteilnehmern in das Register festgelegt werden und bestimmt wird, dass die Marktteilnehmer ihre Rechte auf Teilnahme an der besonderen Versorgungsregelung vollumfänglich ausüben.
(3)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte hinsichtlich der Maßnahmen, die für die einheitliche Anwendung dieses Artikels durch Griechenland, insbesondere in Bezug auf die Einführung der Bescheinigungsregelung und die Verpflichtungen, die die Marktteilnehmer mit der Eintragung ins Register eingehen, erforderlich sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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