Art. 13 – Ausfuhr in Drittländer und Versendung in die übrige Union

REG_2013_229 · über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates

(1)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Anforderungen festzulegen, nach denen Erzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, in Drittländer ausgeführt oder in die übrige Union versandt werden dürfen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Diese Voraussetzungen umfassen insbesondere die Rückzahlung der im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung erhaltenen Beihilfe. Die Ausfuhr von Erzeugnissen, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, in Drittländer ist nicht an die Vorlage einer Bescheinigung gebunden.
(2)Absatz 1 Unterabsatz 1 gilt nicht für Verarbeitungserzeugnisse, die auf den kleineren Inseln unter Verwendung von unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnissen hergestellt wurden und a) die im Rahmen der den traditionellen Versendungen und den traditionellen Ausfuhren entsprechenden Mengen in Drittländer ausgeführt oder in die übrige Union versandt werden; b) die im Rahmen eines regionalen Handels unter Einhaltung der von der Kommission festzulegenden Bestimmungsorte und detaillierten Vorschriften in Drittländer ausgeführt werden; c) die zwischen den kleineren Inseln versandt werden. Die Ausfuhr der Erzeugnisse gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b in Drittländer ist nicht an die Vorlage einer Bescheinigung gebunden. Für die Ausfuhr der Erzeugnisse gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b wird keine Erstattung gewährt. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die Höchstmengen der Erzeugnisse nach Buchstabe a sowie die detaillierten Vorschriften nach Buchstabe b festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)Verarbeitungsvorgänge, die eine traditionelle Ausfuhr oder eine traditionelle Versendung nach sich ziehen können, erfüllen — mit Ausnahme der üblichen Behandlungen — sinngemäß die Verarbeitungsbedingungen, die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union im Rahmen der Zollkontrolle gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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