ErwGr. 12

REG_2013_294 · zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verpflichtet Unternehmer, die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats zu informieren, wenn sie beabsichtigen, Sendungen mit Material der Kategorien 1 oder 2 zu versenden. Mitgliedstaaten dürfen bilaterale Vereinbarungen darüber schließen, ihre Einrichtungen für die Verbrennung von Heimtieren aus anderen Mitgliedstaaten, mit denen sie eine gemeinsame Grenze haben, bereitzustellen. In solchen Fällen stellen die Anforderungen des Artikels 48 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eine unnötige administrative Belastung dar.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.01.2026

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