ErwGr. 14

REG_2013_294 · zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

Wenn ehemalige Lebensmittel, die Bestandteile tierischen Ursprungs enthalten, als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere verwendet werden, gelten besondere Anforderungen zur Verhütung des Risikos der Übertragung von Krankheiten auf Tiere. Sofern die ehemaligen Lebensmittel jedoch weder Fleisch, noch Fisch noch daraus gewonnene Produkte enthalten, sollte ihre Verwendung für die Produktion von Futtermitteln für Nutztiere erlaubt sein, soweit sie kein Risiko der Übertragung von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten darstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.01.2026

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