ErwGr. 17

REG_2013_294 · zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Anforderungen für die Einfuhr tierischer Nebenprodukte in die Union. Der Wortlaut bestimmter Teile der Tabelle 2 sollte klarer formuliert werden. In Bezug auf bestimmte Waren, die aus tierischen Nebenprodukten verschiedener Tiere bestehen können, sollte die Liste der Drittländer, aus denen tierische Nebenprodukte der einschlägigen Tierarten eingeführt werden dürfen, in Tabelle 2 entsprechend geändert werden. Die Änderungen sollten sich auch in den entsprechenden Bescheinigungen in Anhang XV der genannten Verordnung niederschlagen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.01.2026

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