ErwGr. 18

REG_2013_294 · zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

Heimtierfutter darf aus Material der Kategorie 3 ausgenommen Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 hergestellt werden. Die Bestimmungen, die für das Inverkehrbringen von Heimtierfutter innerhalb der EU gelten, sollten auch für die Einfuhr aus Drittländern gelten. In die Bescheinigung in Anhang XV Kapitel 3(B) der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte ein Verweis auf Artikel 10 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 aufgenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.01.2026

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