Art. 11a – Europäische Ratingplattform

REG_2013_462 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen

(1)Wenn die registrierten und die zertifizierten Ratingagenturen ein Rating oder einen Ratingausblick abgeben, übermitteln sie der ESMA Ratinginformationen, unter anderem das Rating und den Ratingausblick des bewerteten Instruments, Angaben zur Art des Ratings und zur Art der Ratingtätigkeit sowie Tag und Uhrzeit der Veröffentlichung.
(2)Die ESMA veröffentlicht die einzelnen Ratings, die ihr nach Absatz 1 übermittelt werden, auf einer Website (‚Europäische Ratingplattform‘). Der zentrale Datenspeicher gemäß Artikel 11 Absatz 2 wird in die Europäische Ratingplattform integriert.
(3)Dieser Artikel gilt nicht für Ratings oder Ratingausblicke, die ausschließlich gegen Gebühr für Anleger erstellt und offengelegt werden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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