Art. 8d – Inanspruchnahme mehrerer Ratingagenturen

REG_2013_462 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen

(1)Wenn ein Emittent oder ein mit ihm verbundener Dritter mindestens zwei Ratingagenturen mit der Abgabe eines Ratings für dieselbe Emission oder dieselbe Einheit zu beauftragen beabsichtigt, prüft der Emittent oder verbundene Dritte die Beauftragung mindestens einer Ratingagentur, deren Marktanteil höchstens 10 % des Gesamtmarktes beträgt und die nach Einschätzung des Emittenten oder des verbundenen Dritten imstande ist, ein Rating für die betreffende Emission oder die betreffende Einheit abzugeben, vorausgesetzt, dass nach der in Absatz 2 genannten Liste der ESMA eine Ratingagentur zur Bewertung der Emission bzw. der Einheit zur Verfügung steht. Wenn der Emittent oder verbundene Dritte nicht mindestens eine Ratingagentur beauftragt, deren Marktanteil höchstens 10 % des Gesamtmarktes beträgt, wird dies dokumentiert.
(2)Damit die in Absatz 1 genannte Bewertung durch den Emittenten oder einen mit ihm verbundenen Dritten stattfinden kann, veröffentlicht die ESMA auf ihrer Website jährlich eine Liste der registrierten Ratingagenturen, in der der jeweilige Anteil der Agenturen am Gesamtmarkt und die Arten der Ratings angegeben sind, die die Agentur abgibt und die dem Emittenten als Ausgangspunkt für seine Bewertung dienen können.
(3)Für die Zwecke dieses Artikel wird der Anteil am Gesamtmarkt anhand des mit Rating- und Nebendienstleistungen auf Gruppenebene erzielten Jahresumsatzes ermittelt.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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