Art. 8c – Doppeltes Rating strukturierter Finanzinstrumente

REG_2013_462 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen

(1)Beabsichtigt ein Emittent oder ein mit ihm verbundener Dritter, ein Rating eines strukturierten Finanzinstruments in Auftrag zu geben, so beauftragt er mindestens zwei Ratingagenturen damit, unabhängig voneinander ein entsprechendes Rating abzugeben.
(2)Der in Absatz 1 genannte Emittent oder mit ihm verbundener Dritter trägt dafür Sorge, dass die beauftragten Ratingagenturen die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Sie gehören nicht derselben Gruppe von Ratingagenturen an. b) Sie sind nicht Anteilseigner oder Mitglied einer der anderen Ratingagenturen. c) Sie sind nicht berechtigt oder befugt, in einer der anderen Ratingagenturen Stimmrechte auszuüben. d) Sie sind nicht berechtigt oder befugt, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane einer der anderen Ratingagenturen zu bestellen oder abzuberufen. e) Kein Mitglied ihrer Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane einer Ratingagentur ist Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane einer der anderen Ratingagenturen. f) Sie üben weder Kontrolle oder beherrschenden Einfluss über eine der anderen Ratingagenturen aus, noch sind sie hierzu befugt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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