ErwGr. 40

REG_2013_462 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass Anleger über hinreichende Informationen verfügen, um die Bonität von Mitgliedstaaten zu bewerten. Im Rahmen ihrer Überwachung der Wirtschafts- und Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten sammelt und verarbeitet die Kommission Daten zur wirtschaftlichen und finanziellen Situation und Leistung sowie Haushaltslage aller Mitgliedstaaten; diese Daten werden größtenteils von der Kommission veröffentlicht und können daher von Anlegern herangezogen werden, um die Bonität von Mitgliedstaaten zu bewerten. Die Kommission sollte, soweit dies sinnvoll und möglich ist, und vorbehaltlich der einschlägigen Vertraulichkeitsvorschriften, die im Rahmen ihrer Überwachung der Wirtschafts- und Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten Anwendung finden, die bestehende Berichterstattung über die wirtschaftliche Leistung der Mitgliedstaaten durch weitere Faktoren oder Indikatoren ergänzen, die den Anlegern dabei helfen können, die Bonität von Mitgliedstaaten zu bewerten. Diese Faktoren sollten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und die bestehenden Veröffentlichungen und sonstigen offengelegten Informationen ergänzen, damit den Anlegern weitere Daten zur Verfügung stehen, um die Bonität von öffentlichen Emittenten und die von diesen bereitgestellten Informationen bewerten zu können. Die Kommission sollte in diesem Zusammenhang untersuchen, inwieweit es möglich ist, eine europäische Bonitätsbewertung zu entwickeln, die es Anlegern ermöglicht, unter Berücksichtigung der besonderen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eine unparteiische und objektive Bewertung der Bonität von Mitgliedstaaten vorzunehmen. Die Kommission sollte gegebenenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge unterbreiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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