ErwGr. 41

REG_2013_462 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen

In den derzeitigen Regeln ist vorgesehen, dass die Ratings dem bewerteten Unternehmen 12 Stunden vor Veröffentlichung mitgeteilt werden. Damit eine solche Mitteilung nicht außerhalb der Arbeitszeiten erfolgt und das bewertete Unternehmen genügend Zeit hat, die Korrektheit der dem Rating zugrunde liegenden Daten zu prüfen, sollte das bewertete Unternehmen einen vollen Arbeitstag vor Veröffentlichung des Ratings oder eines Ratingausblicks informiert werden. Das bewertete Unternehmen sollte ein beschränktes und eindeutiges Verzeichnis der Personen aufstellen, die befugt sind, eine solche Mitteilung in Empfang zu nehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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