REG_2013_462 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen
Mit Blick auf die Besonderheiten von Länderratings und um die Gefahr von Ansteckungseffekten innerhalb der Union zu bannen, sollte es untersagt sein, die Überprüfung einer bestimmten Ländergruppe mit entsprechenden Erklärungen anzukündigen, wenn nicht gleichzeitig länderspezifische Einzelberichte vorgelegt werden. Um darüber hinaus die Validität und Zugänglichkeit der Informationsquellen zu stärken, die von Ratingagenturen in öffentlichen Mitteilungen über eventuelle Änderungen am Länderrating — mit Ausnahme von Ratings, Ratingausblicken und den diese begleitenden Pressemitteilungen — verwendet werden, sollten sich solche Mitteilungen stets auf Informationen aus der Sphäre der bewerteten Einheit stützen, die mit Zustimmung der bewerteten Einheit offengelegt wurden, es sei denn, die Informationen stammen aus allgemein zugänglichen Quellen. Wenn die für die bewertete Einheit maßgeblichen Rechtsvorschriften vorsehen, dass die bewertete Einheit solche Informationen nicht offenlegen darf, wie es zum Beispiel bei Insider-Informationen im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (13) der Fall ist, darf die bewertete Einheit ihre Zustimmung nicht erteilen.
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