ErwGr. 7

REG_2013_512 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/97 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll

Nach dem derzeitigen Befreiungssystem ist der Untersuchungszeitraum so definiert, dass eine angemessene Beurteilung von Menge und Wert der bei Montagevorgängen in der EU verwendeten Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China nicht möglich ist. Die geltenden Regeln schreiben vor, dass der Untersuchungszeitraum dem Tag der Aussetzung der Antidumpingzölle vorausgehen muss. Während dieses Zeitraums führen die Antragsteller aber üblicherweise geringe Mengen aus der VR China ein, da Mengen über 299 Teilen pro Monat einem Antidumpingzoll unterliegen würden. Somit hat es den Anschein, als würden im Falle von während des Untersuchungszeitraums montierten Fahrrädern die Regeln des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung eingehalten werden, nach denen der Wert der von Fahrradherstellern in der Union montierten chinesischen Fahrradteile unter 60 v. H. bleiben oder der Wert, der den von ihnen verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wird, mehr als 25 % betragen muss („60/40-Regel“ oder „25 %-Wertzuwachs-Regel“).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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