ErwGr. 9

REG_2013_512 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/97 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll

Aufgrund dieser Sachlage und aus Gründen der Rechtssicherheit wird es für angezeigt gehalten, die Definition des Untersuchungszeitraums nach Artikel 6 Absatz 1 dahingehend zu ändern, dass er auch die Zeit nach dem Tag der Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls einschließt. Die Einhaltung der „60/40-Regel“ oder „25 %-Wertzuwachs-Regel“ wird dann in geeigneterer Weise für einen Zeitraum geprüft, in dem der Einführer keine Antidumpingzölle entrichtet, also nachdem die Aussetzung gewährt wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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