Art. 13 – Informationen über Maßnahmen des Engpassmanagements

REG_2013_543 · über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Für ihre Regelzonen stellen die ÜNB dem ENTSO-Strom die folgenden Informationen zur Verfügung: a) Informationen zum Redispatching pro Marktzeiteinheit mit folgenden Angaben: — getroffene Maßnahmen (d. h. Erhöhung oder Verringerung der Produktion, Erhöhung oder Verringerung der Last), — genaue Angabe der von den Maßnahmen betroffenen Netzelemente, Standort und Art der Netzelemente, — Gründe für die Maßnahmen, — Kapazität, die durch die getroffenen Maßnahmen beeinflusst wird (MW). b) Informationen zum Countertrading pro Marktzeiteinheit mit folgenden Angaben: — getroffene Maßnahmen (d. h. der Erhöhung oder der Verringerung des zonenübergreifenden Austauschs), — betroffene Gebotszonen, — Gründe für die Maßnahme, — Veränderung beim zonenübergreifenden Austausch (MW). c) die Kosten, die in einem bestimmtem Monat infolge von Maßnahmen gemäß Buchstaben a und b sowie infolge sonstiger Abhilfemaßnahmen entstanden sind.
(2)Die Informationen gemäß a) Absatz 1 Buchstaben a und b werden so bald wie möglich veröffentlicht, jedoch nicht später als eine Stunde nach dem Betriebszeitraum, mit Ausnahme der Gründe, die so bald wie möglich, jedoch nicht später als einen Tag nach dem Betriebszeitraum veröffentlicht werden; b) Absatz 1 Buchstabe b werden spätestens einen Monat nach dem Ende des jeweiligen Monats veröffentlicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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