Art. 12 – Informationen über die Nutzung zonenübergreifender Kapazitäten

REG_2013_543 · über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Für ihre Regelzonen ermitteln die ÜNB die folgenden Informationen und stellen sie dem ENTSO-Strom zur Verfügung: a) im Fall von expliziten Vergaben für jede Markzeiteinheit und pro Richtung zwischen den Gebotszonen — die vom Markt nachgefragte Kapazität (MW), — die an den Markt vergebene Kapazität (MW), — den Preis der Kapazität (Währung/MW), — die Auktionserlöse (Währung) pro Grenze zwischen den Gebotszonen; b) für jede Marktzeiteinheit und pro Richtung zwischen den Gebotszonen die nominierte Gesamtkapazität; c) vor jeder Kapazitätsvergabe die durch frühere Vergabeverfahren bereits vergebene Gesamtkapazität pro Marktzeiteinheit und pro Richtung; d) für jede Marktzeiteinheit die Preise für den Folgetag in jeder Gebotszone (Währung/MWh); e) im Fall von impliziten Vergaben für jede Marktzeiteinheit die Nettopositionen jeder Gebotszone (MW) und die Engpasserlöse (Währung) pro Grenze zwischen den Gebotszonen; f) die fahrplanmäßigen kommerziellen Austausche für den Folgetag in aggregierter Form zwischen den Gebotszonen pro Richtung und Marktzeiteinheit; g) die physikalischen Lastflüsse zwischen den Gebotszonen pro Marktzeiteinheit; h) die zwischen den Gebotszonen in den Mitgliedstaaten und Drittländern vergebenen zonenübergreifenden Kapazitäten pro Richtung, pro vergebenes Produkt und Zeitraum.
(2)Die Informationen gemäß a) Absatz 1 Buchstaben a und e werden spätestens eine Stunde nach jeder Kapazitätsvergabe veröffentlicht; b) Absatz 1 Buchstabe b werden spätestens eine Stunde nach jeder Nominierungsrunde veröffentlicht; c) Absatz 1 Buchstabe c werden spätestens dann veröffentlicht, wenn die Veröffentlichung der Daten über die angebotene Kapazität gemäß Anhang ansteht; d) Absatz 1 Buchstabe d werden spätestens eine Stunde nach dem Gebotsannahmeschluss veröffentlicht; e) Absatz 1 Buchstabe f werden jeden Tag spätestens eine Stunde nach dem letzten Zeitpunkt für Fahrplanbestätigungen („Cut Off Time“) veröffentlicht und im Bedarfsfall spätestens zwei Stunden nach jedem untertäglichen Nominierungsverfahren aktualisiert; f) Absatz 1 Buchstabe g werden für jede Marktzeiteinheit möglichst echtzeitnah, jedoch nicht später als eine Stunde nach der Betriebsperiode veröffentlicht; g) Absatz 1 Buchstabe h werden spätestens eine Stunde nach der Vergabe veröffentlicht.
(3)Die Übertragungskapazitätsvergabestellen oder gegebenenfalls die Strombörsen stellen den ÜNB alle relevanten Informationen zur Verfügung, die für die Berechnung der in Absatz 1 genannten Daten erforderlich sind. Übertragungskapazitätsvergabestellen gelten als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten Informationen. Strombörsen gelten als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten Informationen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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