Art. 15 – Informationen über die Nichtverfügbarkeit von Erzeugungs- und Produktionseinheiten

REG_2013_543 · über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Für ihre Regelzonen stellen die ÜNB dem ENTSO-Strom die folgenden Informationen zur Verfügung: a) die geplante Nichtverfügbarkeit einer Erzeugungseinheit in einer Größenordnung von mindestens 100 MW, einschließlich Änderungen der geplanten Nichtverfügbarkeit dieser Erzeugungseinheit in einer Größenordnung von mindestens 100 MW, die voraussichtlich mindestens eine Marktzeiteinheit dauert, bis zu drei Jahre im Voraus mit folgenden Angaben: — Name der Produktionseinheit, — Name der Erzeugungseinheit, — Standort, — Gebotszone, — installierte Erzeugungskapazität (MW), — Produktionstyp, — verfügbare Kapazität während des Ereignisses, — Grund für die Nichtverfügbarkeit, — Anfangsdatum und voraussichtliches Enddatum (Tag, Stunde) der Änderung der Verfügbarkeit; b) Änderungen der tatsächlichen Verfügbarkeit einer Erzeugungseinheit in einer Größenordnung von mindestens 100 MW, die voraussichtlich mindestens eine Marktzeiteinheit dauern, mit folgenden Angaben: — Name der Produktionseinheit, — Name der Erzeugungseinheit, — Standort, — Gebotszone, — installierte Erzeugungskapazität (MW), — Produktionstyp, — verfügbare Kapazität während des Ereignisses, — Grund für die Nichtverfügbarkeit und — Anfangsdatum und voraussichtliches Enddatum (Tag, Stunde) der Änderung der Verfügbarkeit; c) die geplante Nichtverfügbarkeit einer Produktionseinheit in einer Größenordnung von mindestens 200 MW, einschließlich Änderungen der geplanten Nichtverfügbarkeit dieser Produktionseinheit in einer Größenordnung von mindestens 100 MW, die jedoch nicht gemäß Buchstabe a veröffentlicht wurden und die voraussichtlich mindestens eine Marktzeiteinheit dauern, bis zu drei Jahre im Voraus mit folgenden Angaben: — Name der Produktionseinheit, — Standort, — Gebotszone, — installierte Erzeugungskapazität (MW), — Produktionstyp, — verfügbare Kapazität während des Ereignisses, — Grund für die Nichtverfügbarkeit, — Anfangsdatum und voraussichtliches Enddatum (Tag, Stunde) der Änderung der Verfügbarkeit. d) Änderungen der tatsächlichen Verfügbarkeit einer Produktionseinheit mit einer installierten Erzeugungskapazität von mindestens 200 MW in einer Größenordnung von mindestens 100 MW, die jedoch nicht gemäß Buchstabe b veröffentlicht wurden und die voraussichtlich mindestens eine Marktzeiteinheit dauern, mit folgenden Angaben: — Name der Produktionseinheit, — Standort, — Gebotszone, — installierte Erzeugungskapazität (MW), — Produktionstyp, — verfügbare Kapazität während des Ereignisses, — Grund für die Nichtverfügbarkeit und — Anfangsdatum und voraussichtliches Enddatum (Tag, Stunde) der Änderung der Verfügbarkeit.
(2)Die in Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Informationen werden so bald wie möglich veröffentlicht, jedoch nicht später als eine Stunde, nachdem die Entscheidung über die geplante Nichtverfügbarkeit getroffen wird. Die in Absatz 1 Buchstaben b und d genannten Informationen werden so bald wie möglich veröffentlicht, jedoch nicht später als eine Stunde nach der Änderung der tatsächlichen Verfügbarkeit.
(3)Die Verbrauchseinheiten mit Standort in einer Regelzone des ÜNB stellen diesem ÜNB die in Absatz 1 genannten Daten zur Verfügung. Erzeugungseinheiten gelten als Primäreigentümer der von ihnen bereitgestellten Daten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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