Art. 3 – Allgemeine Grundsätze

REG_2013_557 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken in Bezug auf den Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission

Die Kommission (Eurostat) kann Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke gewähren, die sich zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 in ihrem Besitz befinden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a)Der Zugangsantrag wird von einer anerkannten Forschungseinrichtung gestellt;
b)ein ordnungsgemäßer Forschungsvorschlag wurde vorgelegt;
c)die Art der angeforderten vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke wurde angegeben;
d)der Zugang wird entweder durch die Kommission (Eurostat) oder durch eine andere von der Kommission (Eurostat) akkreditierte Zugangseinrichtung gewährt;
e)die betreffende einzelstaatliche statistische Stelle, die die Daten übermittelt hat, hat ihre Genehmigung erteilt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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