Art. 5 – Forschungsvorschlag

REG_2013_557 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken in Bezug auf den Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission

(1)Der Forschungsvorschlag enthält hinreichend genaue Angaben über: a) den rechtmäßigen Zweck des Forschungsvorhabens; b) die Gründe, warum dieser Zweck bei Verwendung nicht vertraulicher Daten nicht erfüllt werden kann; c) die den Zugang beantragende Einrichtung; d) die einzelnen Wissenschaftler, die Zugang zu den Daten erhalten sollen; e) die Zugangseinrichtungen, die genutzt werden sollen; f) die Datensätze, zu denen Zugang benötigt wird, die Methoden ihrer Analyse und g) die angestrebten Ergebnisse des Forschungsvorhabens, die veröffentlicht oder auf andere Weise verbreitet werden sollen.
(2)Zusammen mit dem Forschungsvorschlag werden individuelle Vertraulichkeitserklärungen vorgelegt, die von den Wissenschaftlern unterzeichnet sind, die Zugang zu den Daten haben werden.
(3)In Zusammenarbeit mit dem ESS-Ausschuss erarbeitet die Kommission (Eurostat) die Leitlinien für die Beurteilung von Forschungsvorschlägen. Wenn eine hinreichende Begründung für eine Aktualisierung gegeben ist, aktualisiert die Kommission (Eurostat) die Leitlinien in Einklang mit vom ESS-Ausschuss gebilligten verfahrenstechnischen Bestimmungen.
(4)Berichte über die Beurteilungen der Forschungsvorschläge werden den einzelstaatlichen statistischen Stellen, die die betreffenden vertraulichen Daten an die Kommission (Eurostat) übermittelt haben, zur Verfügung gestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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