Art. 6 – Standpunkt der einzelstaatlichen statistischen Stellen

REG_2013_557 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken in Bezug auf den Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission

(1)Vor Gewährung des Zugangs wird für jeden Forschungsvorschlag die Genehmigung der einzelstaatlichen statistischen Stelle eingeholt, die die betreffenden vertraulichen Daten übermittelt hat. Die einzelstaatliche statistische Stelle legt Eurostat innerhalb von vier Wochen ab dem Tag, an dem sie den entsprechenden Bericht über die Beurteilung des Forschungsvorschlags erhalten hat, ihren Standpunkt vor.
(2)Die einzelstaatlichen statistischen Stellen, die die betreffenden vertraulichen Daten übermittelt haben, und die Kommission (Eurostat) einigen sich nach Möglichkeit über die Vereinfachung des Konsultationsverfahrens und die Verbesserung der Fristen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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