Art. 8 – Zugangseinrichtungen

REG_2013_557 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken in Bezug auf den Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission

(1)Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke kann durch die von der Kommission (Eurostat) akkreditierten Zugangseinrichtungen gewährt werden.
(2)Die Zugangseinrichtung befindet sich innerhalb der einzelstaatlichen statistischen Stellen. Bei ausdrücklicher vorheriger Genehmigung durch die einzelstaatlichen statistischen Stellen, die die betreffenden Daten übermittelt haben, können sich Zugangseinrichtungen in Ausnahmefällen außerhalb der einzelstaatlichen statistischen Stellen befinden.
(3)Die Akkreditierung der Zugangseinrichtungen beruht auf Kriterien, die sich auf den Zweck der Zugangseinrichtung, ihre Organisationsstruktur und ihre Standards für Datensicherheit und Datenmanagement beziehen.
(4)In Zusammenarbeit mit dem ESS-Ausschuss erarbeitet die Kommission (Eurostat) die Leitlinien für die Beurteilung von Zugangseinrichtungen. Wenn eine hinreichende Begründung für eine Aktualisierung gegeben ist, aktualisiert die Kommission (Eurostat) die Leitlinien in Einklang mit vom ESS-Ausschuss gebilligten verfahrenstechnischen Bestimmungen.
(5)Berichte über die Beurteilungen der Zugangseinrichtungen werden den einzelstaatlichen statistischen Stellen zur Verfügung gestellt. Die Berichte enthalten eine Empfehlung dahin gehend, zu welcher Art vertraulicher Daten die Zugangseinrichtung Zugang gewähren kann. Die Kommission (Eurostat) konsultiert den ESS-Ausschuss, bevor sie einen Beschluss über die Akkreditierung einer Zugangseinrichtung fasst.
(6)Von dem ordnungsgemäß benannten Vertreter der Zugangseinrichtung oder der Organisation der Zugangseinrichtung und der Kommission (Eurostat) wird ein Vertrag unterzeichnet, in dem die Pflichten der Zugangseinrichtung im Hinblick auf den Schutz vertraulicher Daten und die organisatorischen Maßnahmen geregelt werden. Die Kommission (Eurostat) wird regelmäßig über die Tätigkeit der Zugangseinrichtungen unterrichtet.
(7)Die Kommission (Eurostat) führt die Liste der akkreditierten Zugangseinrichtungen und veröffentlicht diese auf ihrer Website.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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