Art. 21 – Format und Inhalt des Ausweises nach Artikel 6 Buchstabe d

REG_2013_576 · über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003

(1)Der in Artikel 6 Buchstabe d genannte Ausweis hat das Format eines Passes nach dem von der Kommission nach Absatz 2 dieses Artikels festzulegenden Muster und enthält Eingabefelder für die Eintragung der folgenden Angaben: a) Ort des Transponders oder der Tätowierung und entweder Zeitpunkt der Anbringung oder Zeitpunkt des Ablesens des Transponders oder der Tätowierung sowie alphanumerischer Code, den der Transponder oder die Tätowierung anzeigt; b) Name, Art, Rasse, Geschlecht, Farbe, Geburtsdatum nach Angaben des Tierhalters und etwaige Auffälligkeiten oder besondere Merkmale des Heimtieres; c) Name und Kontaktinformationen des Tierhalters; d) Name, Kontaktinformationen und Unterschrift des ermächtigten Tierarztes, der den Ausweis ausstellt oder ausfüllt; e) Unterschrift des Tierhalters; f) Angaben über die Tollwutimpfung; g) Zeitpunkt der Blutentnahme für den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern; h) Einhaltung der Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut; i) sonstige zweckdienliche Angaben zum Gesundheitszustand des Heimtieres.
(2)Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, der das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Muster und Anforderungen in Bezug auf die Sprachen, die Gestaltung und die Sicherheitsmerkmale des in demselben Absatz genannten Passes sowie die für den Übergang zu dem Muster dieses Passes erforderlichen Vorschriften enthält. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)Der in Absatz 1 genannte Pass trägt eine Nummer, die aus dem ISO-Code des ausstellenden Mitgliedstaats, gefolgt von einem einzigartigen alphanumerischen Code, besteht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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