Art. 23 – Ausgabe von Blankoausweisen

REG_2013_576 · über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003

(1)Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Blankoausweise nur an ermächtigte Tierärzte ausgegeben werden und dass der Name und die Kontaktdaten dieser Tierärzte in Verbindung mit der in Artikel 21 Absatz 3 genannten Nummer registriert werden.
(2)Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen werden für einen von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Mindestzeitraum, der allerdings drei Jahre nicht unterschreitet, aufbewahrt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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