Art. 26 – Ausstellung und Ausfüllen des Ausweises nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e

REG_2013_576 · über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003

Der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e genannte Ausweis wird entweder von einem amtlichen Tierarzt des Herkunftsgebiets oder Herkunftsdrittlands anhand von Belegen ausgestellt oder von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt und anschließend von der zuständigen Behörde des Herkunftsgebiets oder Herkunftsdrittlands mit einem Sichtvermerk versehen, nachdem der Tierarzt, der den Ausweis ausstellt,
a)überprüft hat, dass das Heimtier gemäß Artikel 17 Absatz 1 gekennzeichnet ist, und
b)die einschlägigen Eingabefelder des Ausweises ordnungsgemäß mit den Angaben nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a bis h ausgefüllt hat, wodurch die Einhaltung der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und gegebenenfalls Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Bedingungen bescheinigt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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