Art. 28 – Format und Inhalt des Ausweises nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c

REG_2013_576 · über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003

(1)Die Kommission kann mit einem Durchführungsrechtsakt ein Muster des in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c genannten Ausweises festlegen, das Eingabefelder für die Eintragung der folgenden Angaben enthält: a) die Merkmale der Kennzeichnung oder Beschreibung des Heimtieres gemäß Artikel 17 Absatz 2; b) Art und soweit relevant Rasse, Geburtsdatum nach Angabe des Tierhalters, Geschlecht und Farbe des Heimtieres; c) Name und Kontaktinformationen des Tierhalters; d) Name, Kontaktinformationen und Unterschrift des ermächtigten Tierarztes, der den Ausweis ausstellt oder ausfüllt; e) Unterschrift des Tierhalters; f) Angaben zu Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut und g) sonstige zweckdienliche Angaben zum Gesundheitszustand des Heimtieres.
(2)Der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Durchführungsrechtsakt enthält auch Anforderungen in Bezug auf die Sprachen, die Gestaltung, die Gültigkeit oder die Sicherheitsmerkmale des in demselben Absatz genannten Ausweises. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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