Art. 31 – Ausstellung und Ausfüllen des Ausweises nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c

REG_2013_576 · über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003

Der in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c genannte Ausweis wird entweder von einem amtlichen Tierarzt des Herkunftsgebiets oder Herkunftsdrittlands anhand von Belegen ausgestellt oder von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt und anschließend von der zuständigen Behörde des Herkunftsgebiets oder Herkunftsdrittlands mit einem Sichtvermerk versehen, nachdem der Tierarzt, der den Ausweis ausstellt,
a)überprüft hat, dass das Heimtier gemäß Artikel 17 Absatz 2 gekennzeichnet oder beschrieben ist, und
b)die einschlägigen Eingabefelder des Ausweises ordnungsgemäß mit den in Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Angaben ausgefüllt und damit gegebenenfalls die Einhaltung der in Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Bedingungen bescheinigt hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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