Art. 30 – Format und Inhalt des Ausweises nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c

REG_2013_576 · über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003

(1)Die Kommission kann mit einem Durchführungsrechtsakt ein Muster des in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c genannten Ausweises festlegen, das Eingabefelder für die Eintragung der folgenden Angaben enthält: a) die Merkmale der Kennzeichnung oder Beschreibung des Heimtieres gemäß Artikel 17 Absatz 2; b) Art und soweit relevant Rasse, Geburtsdatum nach Angabe des Tierhalters, Geschlecht und Farbe des Heimtieres; c) Name und Kontaktinformationen des Tierhalters oder der ermächtigten Person; d) Name, Kontaktinformationen und Unterschrift des amtlichen oder ermächtigten Tierarztes, der den Ausweis ausstellt; e) eine einzigartige Bescheinigungsnummer; f) Angaben zu Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut; g) Name und Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde, die den Sichtvermerk anbringt; h) Name, Unterschrift und Kontaktinformationen des Vertreters der zuständigen Behörde, die die Kontrollen nach Artikel 34 durchgeführt hat, und Zeitpunkt dieser Kontrollen; i) sonstige zweckdienliche Angaben zum Gesundheitszustand des Tieres.
(2)Der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Durchführungsrechtsakt enthält auch Anforderungen in Bezug auf die Sprachen, die Gestaltung und die Gültigkeit des in demselben Absatz genannten Ausweises. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)Eine schriftliche Erklärung, die vom Tierhalter oder der ermächtigten Person unterzeichnet ist und die bestätigt, dass das Heimtier zu anderen als Handelszwecken in die Union verbracht wird, ist Teil des in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c genannten Ausweises.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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